HÄUFIGE FRAGEN ZUM JUGENDSCHUTZ

Was muss ich bzw. meine Kinder beachten?

Alle Informationen rund um das Thema FSK und Jugendschutz findest du hier.

Kinofans im Alter von 3 bis 5 Jahren

Geeignete Filme: FSK 0
Kindern unter sechs Jahren ist der Zutritt nur gestattet, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z.B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer durch eine personensorgeberechtigte Person durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird.

Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend!

Kinofans im Alter von 6 bis 13 Jahren

Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12*

Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 20:00 Uhr (Filmende)

Vorprogramm (maximal 20 Minuten) + Filmlänge

Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird. Ein Erziehungsauftragsformular zum Download findest du unten auf dieser Seite.


*Das Jugendschutzgesetz  (§11 Abs. 2 JuSchG) ermöglicht Kindern ab 6 Jahren im Kino den Besuch von Filmen mit einer FSK-Freigabe ab 12 Jahren, wenn Sie von einem Elternteil oder Vormund begleitet werden. Ab dem 01. Mai 2021 gilt diese Regel auch, wenn die Kinder in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person sind.

Wer kann eine erziehungsbeauftragte Person sein?

Laut §1 Abs. 1 S. 4 JuSchG können Eltern die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen durch eine ausgefülltes FORMULAR FÜR EINE ERZIEHUNGSBEAUFTRAGUNG, welches nur gültig ist in Verbindung mit einer Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite) mindestens eines Erziehungsberechtigten!

Erziehungsbeauftragten können folgende Personengruppen sein.:

  • Verwandte: volljährige Geschwister, Tante oder Onkel, Großeltern, etc.
  • Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis: Patentante oder Patenonkel, Freundin oder Freund, befreundete Eltern, Nachbar*in, etc.
  • Personen mit professionellem oder regelmäßigem Erziehungsauftrag: Lehrer*innen, Ausbilder*innen, pädagogische Fachkräfte, Gruppenleiter*innen, etc.

Kinofans im Alter von 14 bis 15 Jahren

Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12*

Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 22:00 Uhr (Filmende)

Vorprogramm (maximal 20 Minuten) + Filmlänge
Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird. Ein Erziehungsauftragsformular zum Download findest du unten auf dieser Seite.

Das FORMULAR FÜR EINE ERZIEHUNGSBEAUFTRAGUNG findest du hier.

Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend!

Welche Überprüfungspflichten gibt es im Kino?

Wird ein Kind im Alter von 6 bis 11 Jahren von einer erwachsenen Person begleitet, bei der es sich dem Anschein nach um ein Elternteil handelt, besteht kein Anlass zur Überprüfung.
Ist die begleitende Person kein Elternteil muss durch die Eltern, mit einem ausgestellte FORMULAR FÜR EINE ERZIEHUNGSBEAUFTRAGUNG GEMÄSS JUGENDSCHUTZGESETZT eine volljährige Person benannt werden - notwendig ist hierbei ein Kopie des Ausweis der genanten Peson die nun Erziehungsberechtigten.

Mit dem FORMULAR FÜR EINE ERZIEHUNGSBEAUFTRAGUNG kann auch die zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z.B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind (ab 6 Jahre) begleitet. Auch hier gilt: Erziehungsberechtigt ist, wer von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) durch einen ausgefülltes FORMULAR FÜR EINE ERZIEHUNGSBEAUFTRAGUNG als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird.

Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend!

Das Formular für einen Erziehungsauftrag findest du hier.

Müssen Kinobetreiber das Alter der Zuschauer kontrollieren?

Ja, die Kinobetreiber sind verpflichtet, im Zweifelsfall das Alter mittels Personal- oder Schülerausweis zu überprüfen bzw. Sorge dafür zu tragen, dass die Altersgrenzen eingehalten werden.

Kinofans ab 18 Jahren

Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12, FSK 16, FSK 18

Besuch der Kinoveranstaltung unbegrenzt möglich

FSK? WAs steckt hinter dieser Abkürzung?

Die Vergabe der FSK erfolgt nicht durch den LICHTBURG FILMPALAST, sondern durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK).
Rechtsgrundlage der Tätigkeiten der FSK sind § 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes, auf dessen Basis die Länder vereinbart haben, die Prüfungsvoten der FSK als die der obersten Landesbehörden zu übernehmen, sowie die Grundsätze der FSK. Diese Grundsätze werden von einer Grundsatzkommission erlassen, die aus 20 Vertretern der Film- und Videobranche, der öffentlichen Hand sowie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht.

FSK ab 0 freigegeben/Freigegeben ohne Altersbeschränkung

Das Kennzeichen "FSK ab 0 freigegeben" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Freigegeben ohne Altersbeschränkung". Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis zum Alter von sechs Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.

FSK ab 6 freigegeben

Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.

FSK ab 12 freigegeben

Bei Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige befinden sich in der Pubertät, einer Phase der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation mit einem "Helden" einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotenzial. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.

Parental Guidance (PG): Kinovorstellungen ab 12 Jahren in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person für Kinder ab 6 Jahren erlaubt

Das Jugendschutzgesetz ermöglicht Kindern ab 6 Jahren im Kino den Besuch von Filmen mit einer FSK-Freigabe ab 12 Jahren, wenn Sie von einem Elternteil oder Vormund begleitet werden. Ab dem 01. Mai 2021 gilt diese Regel auch, wenn die Kinder in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person sind. Weitere Informationen finden Sie hier.

FSK ab 16 freigegeben

Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.

FSK ab 18/Keine Jugendfreigabe

Das Kennzeichen "FSK ab 18" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe". Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für DVDs und Blu-ray Discs die Vergabe des Kennzeichnens "FSK ab 18", wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, DVDs und Blu-ray Discs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.

Keine Kennzeichnung

Bei einer Altersfreigabe für Kinofilme muss nach § 14 Abs. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG) auch bei einer Freigabe "ab 18 Jahren" auf eine "schwere Jugendgefährdung" hin geprüft werden. Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen ist, dass in Einzelfällen auch Jugendliche Zutritt zu den Vorstellungen erhalten könnten. Bei einer Freigabe von Filmen auf  DVD, Blu-ray oder vergleichbaren Bildträgern besteht verstärkt die Gefahr, dass bereits Jugendliche Filme sehen, die erst "ab 18 Jahren" freigegeben sind. Hier reicht daher bereits eine "einfache Jugendgefährdung" aus, damit keine Kennzeichnung ausgesprochen werden darf. Es ist daher möglich, dass ein Film, der im Kino eine Freigabe "ab 18 Jahren" erhalten hat, in der gleichen Version für eine Veröffentlichung auf DVD keine Freigabe erhält.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind hier eindeutig und bindend für die Arbeit der FSK.

"Keine Kennzeichnung" stellt aber kein Aufführungsverbot dar. Kinos können auf eigenes rechtliches Risiko den Film vorführen - allerdings nur vor Erwachsenen. Kommt ein Gericht – beispielsweise nach einer Anzeige - zur Auffassung, dass es sich um einen "schwer jugendgefährdenden Film" handelt, sind unter anderem Werbung und Ankündigung gesetzlich verboten und daher strafbar (Jugendschutzgesetz, § 15 Abs. 1). Über den Jugendschutz hinaus möglicherweise zu berücksichtigende strafrechtliche Bestände fallen ebenfalls in den Aufgabenbereich der Justiz - und nicht der FSK. 


Dokumente zum Thema "FSK & Jugendschutz":
1. Hinweise zur Erziehungsbeauftragung für Eltern und erziehungsbeauftragte Personen
2. Jugendschutzgesetz (JuSchG) - Ausfertigungsdatum: 23.07.2002 inkl. Änderungen v. 9.4.2021
3. Jugendschutz verständlich erklärt vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Warum kann bei meinem Kind keine Ausnahme gemacht werden?

Durch das Jugendschutzgesetz und die FSK-Regelung entzieht der Gesetzgeber den Eltern die Verantwortung, wenn es um öffentliche Veranstaltungen wie zum Beispiel einen Kinobesuch geht. Das Kino muss sich also an diese gesetzlichen Vorgaben halten und darf hier keine Ausnahmen machen.